Änderung der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich

Anpassungen 2021

Für die Erneuerung der Akkreditierung im Hochschulbereich braucht es separate Regelungen. Der Hochschulrat schlägt zwei verschiedene Varianten vor. Er lud FH SCHWEIZ ein zum Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. FH SCHWEIZ schätzt Variante 2 als nicht umsetzbar ein. Aus diesem Grund hat sich der Dachverband der FH-Absolvent:innen für Variante 1 entschieden.

Ausgangslage

Der Hochschulrat hat am 27. November 2017 entschieden, die Akkreditierungsverordnung dahingehend zu präzisieren, dass das aktuell geltende Verfahren ausschliesslich die erstmalige Akkreditierung betrifft. Für die Erneuerung der Akkreditierung braucht es separate Regelungen. Entsprechend hat der Hochschulrat den Schweizerischen Akkreditierungsrat (SAR) beauftragt, Vorschläge für ein vereinfachtes Verfahren zur Erneuerung der Akkreditierung auszuarbeiten.

Anpassungen

Der Hochschulrat hat zwei Varianten als mögliche Lösungen für das Verfahren zur Erneuerung der Akkreditierung festgehalten. Das Verfahren von Variante 1 konzentriert sich auf die wesentlichen Voraussetzungen des HFKG. Das Verfahren in Variante 2 richtet die vorgenommenen Änderungen selektiv aus.

  • Variante 1 «Verfahren konzentriert auf die wesentlichen Voraussetzungen des HFKG»
    Der Selbstbeurteilungsbericht ist selbstreflektierend und selbstkritisch und enthält Informationen, Beschreibungen und Analysen, auf deren Basis die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen HFKG beurteilt werden kann. Die Darstellung, wie die Hochschule die Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt, erfolgt anhand von 11 Leitfragen.
  • Variante 2 «Verfahren konzentriert auf die vorgenommenen Änderungen»
    Der Selbstbeurteilungsbericht ist selbstreflektierend und selbstkritisch und enthält Informationen, Beschreibungen und Analysen, in welchem Masse die Qualitätsstandards von der Hochschule erfüllt werden. Insbesondere bezeichnet die Hochschule jene Standards, die aufgrund des vorangehenden Verfahrens bewertet werden sollen.

Der Hochschulrat hat die vom Schweizerischen Akkreditierungsrat vorgeschlagenen Varianten für die Erneuerung der Akkreditierung diskutiert und präferiert die Variante 1. Er hat jedoch beschlossen, beide Variantenvorschläge in die Vernehmlassung zu schicken.

Weitere Informationen


Stellungnahme FH SCHWEIZ vom 30.09.2021

FH SCHWEIZ schätzt Variante 2 schlicht als nicht umsetzbar und daher unrealistisch ein. Die Variante 1 erachten wir hingegen als umsetzbar. FH SCHWEIZ hat sich daher für Variante 1 entschieden. Aber auch Variante 1 ist nicht ideal. Auch diese Variante zielt nicht primär auf eine Vereinfachung des Verfahrens ab. Eine Verringerung der Ressourcenintensität und des damit verbundenen Arbeitsaufwands bei mindestens gleichbleibender Qualität sollte immer Ziel einer Reform sein.


Ergebnisse der Vernehmlassung

An seiner Sitzung am 28. Feburar 2022 hat der Hochschulrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen. 18 Organisationen und Institutionen haben eine Stellungnahme eingereicht. Die Teilnehmenden stehen der Vereinfachung des Akkreditierungsverfahrens sehr kritisch gegenüber. Mehrere Organisationen oder Insitutionen sehen bei der Umsetzung beider Varianten neue Herausforderungen und Unsicherheit für die Hochschulen. Die Mehrheit schlägt vor, auf die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zu verzichten. 

Anpassungen 2020
FH SCHWEIZ wurde eingeladen im Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich Stellung zu beziehen. In der Akkreditierungsverordnung HFKG sollen kleiner Änderungen gemäss Erkenntnissen aus den Erfahrungen seit Inkrafttreten gemacht werden. FH SCHWEIZ unterstützt die geplanten Anpassungen.

Ausgangslage

Die Akkreditierungsverordnung konkretisiert die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Artikel 30 HFKG und für die Programmakkreditierung nach Artikel 31 HFKG. Sie legt die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren; die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung und die Wirkungen der institutionellen Akkreditierung; das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und die in den Verfahren anzuwendenden Qualitätsstandards fest. Die Verordnung ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten.

Seit Inkrafttreten hat der Schweizerische Akkreditierungsrat (SAR) bis Ende 2019 in 14 Verfahren der institutionellen Akkreditierung eine Akkreditierungsentscheidung getroffen; mehr als ein Dutzend weitere Verfahren sind eröffnet worden. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen mit der Verordnung hat die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) dem SAR kleine Anpassungen der Verordnung vorgeschlagen. Der Hochschulrat hat an seiner Sitzung vom 27.02.2020 die vom SAR vorgeschlagenen Anpassungen an der Verordnung zur Kenntnis genommen und die Fachkonferenz und das SBFI beauftragt, die Vernehmlassung zum Verordnungsentwurf zu eröffnen.

Anpassungen

Bspw. werden aktuell nur Programme, die mindestens einmal von einer Kohorte von Studierenden durchlaufen wurden, zum Verfahren der Programmakkreditierung zugelassen. Diese restriktive Regelung ist für die fakultative Programmakkreditierung angemessen. Sie hat jedoch bei Programmakkreditierungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung verschiedener reglementierter Berufe stehen, unerwünschte Auswirkungen. Die Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin, der Pharmazie und Chiropraktik (Medizinalberufegesetz, MedBG) werden nur zur eidgenössischen Prüfung zugelassen, wenn der Studiengang, den sie absolviert haben, akkreditiert ist. Absolventinnen und Absolventen von neu eingerichteten Ausbildungen zu universitären Medizinalberufen bleibt deshalb zumindest für eine gewisse Zeit die Möglichkeit der Berufsausübung verwehrt. Auch für die Absolventinnen und Absolventen von Ausbildungen zu Gesundheitsberufen (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) ist die Berufsausübung an die Akkreditierung der Studiengänge gebunden. Aus diesen Gründen muss für die Studienprogramme nach MedBG und nach GesBG eine Ausnahme vorgesehen und die direkte Zulassung zum Verfahren der Programmakkreditierung ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b erlaubt werden.
Ein weiteres Beispiel eines Punktes, der angepasst werden soll, ist die Grösse der Gutachtergruppe. In Bezug auf die Programmakkreditierung sieht die geltende Verordnung vor, dass sich die Gutachtergruppe aus mindestens drei Personen zusammensetzt. Um Kohärenz mit den Anforderungen im Bereich der Akkreditierung von Studienprogrammen zu universitären Medizinalberufen sowie zu Gesundheitsberufen, bei denen die Gutachtergruppen aus vier Personen bestehen, zu schaffen, wird eine Anpassung der Akkreditierungsverordnung vorgeschlagen und die Zahl der Gutachterinnen und Gutachter auf vier erhöht. Die weiteren Anpassungen siehe Dokument Erläuterungen.

Weitere Informationen


Stellungnahme FH SCHWEIZ


Ergebnisse der Vernehmlassung

Der Hochschulrat hat an seiner Sitzung vom 26.11.2020 von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntniss genommen und die revidierte Verordnung erlassen. Insgesamt haben 13 Institutionen und Organisationen eine Stellungnahme eingereicht. Die vorgeschlagenen Änderungen, die die Akkreditierungsverfahren präzisieren, wurden von allen Teilnehmenden begrüsst und gutgeheissen.

Verabschiedete Verordnung


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