Teilrevision BMV

Artikel 23 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) hält fest, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Fremdsprachendiplome anerkennen kann. Die Diplomprüfung soll neu die ganze Abschlussprüfung in der entsprechenden Sprache im Rahmen der Berufsmaturitätsprüfung ersetzen. FH SCHWEIZ erachtet die angestrebte Änderung des Artikels als sinnvoll und begrüsst daher die Teilrevision der BMV.

Ausgangslage
Der Einbezug von erworbenen Fremdsprachendiplomen in den Berufsmaturitätsabschluss wird seit 1998 praktiziert, basierend auf Artikel 27 der Berufsmaturitätsverordnung (BMV) vom 30. November 1998 über „Anerkannte Zertifikate und Diplome“ im Rahmen des Berufsmaturitätsabschlusses in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen. Die Erarbeitung einer Liste mit seitens SBFI „anerkannten Sprachdiplomen“ im Hinblick auf die Umsetzung der BMV vom 24. Juni 2009 und des RLP-BM vom 18. Dezember 2012 ergab, dass Berufs-fachschulen auch Leistungen aus nicht bestandenen Prüfungen zur Erreichung eines Fremdsprachendiploms (Diplomprüfung) in Noten umgerechnet haben, um diese Prüfungsnote anstelle der regulären institutionellen oder schweizerischen/regionalen Fremdsprachenprüfung in den Berufsmaturitätsabschluss einzubeziehen. Dieses Vorgehen entspricht nicht den Empfehlungen im Aide-mémoire IV der EBMK, wonach nur Leistungen aus ausgehändigten Fremdsprachendiplomen bzw. bestandenen Diplomprüfungen einzubeziehen sind. Bei nichtbestandenen Diplomprüfungen wurden die Berufsfachschulen im Aidemémoire IV dazu angehalten, den Lernenden eine institutionelle Fremdsprachenprüfung anzubieten, was damit begründet wurde, dass die Betroffenen kein Beschwerderecht gegen die Entscheide der Anbieterinnen und Anbieter international bekannter Diplomprüfungen haben. Die Berufsfachschulen begründeten demgegenüber ihre Praxis damit, dass das Anbieten einer institutionellen Fremdsprachenprüfung bei nichtbestandener Diplomprüfung bereits einer 1. Repetition entsprechen würde.

Ziel der Verordnungsänderung
Die Schweizerische Konferenz kaufmännischer Berufsfachschulen (SKKBS), die Konferenz der Schweizer Handelsmittelschulrektorinnen und -rektoren (KSHR) und der Verband Schweizerischer Handelsschulen (VSH) beantragten am 27. November 2014 beim SBFI eine Änderung von Artikel 23 BMV, um die Umrechnung und den Einbezug der Leistungen auch nicht bestandener Diplomprüfungen rechtlich verankert zu ermöglichen. An der Plenarversammlung vom 12. Februar 2015 äusserte sich die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBK dahingehend, dass sie den Antrag obiger Schulkonferenzen unterstütze, und beantragte, die Umrechnung von Leistungen in den Diplomprüfungen in Noten generell vom Kriterium des Bestehens (bestanden oder nicht bestanden) der Diplomprüfung bzw. der Aushändigung eines Fremdsprachendiploms zu entkoppeln. Eine Arbeitsgruppe erarbeitete einen Leitfaden „Anerkannte Fremdsprachendiplome im Rahmen der Berufsmaturität und der kaufmännischen Grundbildung“, welcher für die ab Schuljahr 2016 eintretenden lernenden Kauffrauen/Kaufmänner wie auch für die Bildungsgänge der Berufsmaturität in Kraft treten soll, also zusammen mit dem Inkrafttreten des geänderten Artikels 23 der BMV. Gemäss diesem Leitfaden gelten künftig alle nach der Association of Language Testers in Europe, ALTE, zertifizierten Fremdsprachendiplome als anerkannt.

Änderung
Bisher: BMV Art. 23 Anerkannte Sprachdiplome
Das SBFI kann Fremdsprachendiplome anerkennen. In diesem Fall ersetzt das Diplom einen Teil der Abschlussprüfung im entsprechenden Fach oder die ganze Abschlussprüfung.

Neu: BMV Art. 23 Anerkannte Fremdsprachendiplome
  1. Das SBFI kann Fremdsprachendiplome anerkennen.
  2. Für Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Diplomprüfung für ein anerkanntes Fremdsprachendiplom absolvieren, ersetzt die Diplomprüfung die Abschlussprüfung im entsprechenden Fach.
  3. Das Ergebnis der Diplomprüfung wird in die Prüfungsnote gemäss Artikel 24 Absatz 1 umgerechnet.
  4. Wurde die Diplomprüfung vor Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert, so ersetzt die Diplomprüfung die Abschlussprüfung nur dann, wenn:
a. die Diplomprüfung zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat;
b. die Diplomprüfung zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts nicht weiter als 3 Jahre zurückliegt; und
c. das Fremdsprachendiplom im Zeitpunkt der Absolvierung vom SBFI anerkannt war.

Weitere Informationen

Stellungnahme FH SCHWEIZ

Ergebnis des Anhörungsverfahrens
Zur Änderung der BMV hat das SBFI vom 15. März bis 17. Mai 2016 eine Anhörung durchgeführt. Das SBFI hat am 06.07.2016 das Ergebnis des Anhörungsverfahrens veröffentlicht. Die vorgeschlagene Teilrevision von Artikel 23 „Anerkannte Fremdsprachendiplome“ im Rahmen der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität wird mit einer Ausnahme in allen Stellungnahmen begrüsst. Insgesamt sind 37 Stellungnahmen eingegangen.
Nächste Schritte:
Der geänderte Artikel 23 tritt per 1. August 2016 in Kraft. Er gilt für Lernende in Bildungsgängen der Berufsmaturität (BM 1), welche die berufliche Grundbildung im Schuljahr 2016 beginnen. Er gilt für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses in Bildungsgängen der Berufsmaturität (BM 2), welche den Berufsmaturitätsunterricht ab 1. August 2016 beginnen.

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