Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG)

Im Rahmen des Massnahmenpakets zur Stärkung der höheren Berufsbildung, das der Bundesrat Ende August 2014 beschlossen hatte, ist eine stärkere finanzielle Unterstützung der Absolvierenden von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen vorgesehen. Damit soll die finanzielle Belastung für alle Studierenden auf der tertiären Bildungsstufe angeglichen und die höhere Berufsbildung gestärkt werden. FH SCHWEIZ begrüsst die Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) zur Stärkung der höheren Berufbildung, bittet aber gleichzeitig zentrale Punkte zu berücksichtigen.
Die höhere Berufsbildung wird von Bund, Kantonen und Privaten gemeinsam finanziert. Aktuell wird der Hauptteil der Kosten von der Wirtschaft und den Studierenden selber getragen. Die unterschiedlich starke finanzielle Beteiligung der Arbeitgeberseite trägt dazu bei, dass der Zugang zur höheren Berufsbildung selektiv ist. Im Vergleich zum Hochschulbereich werden die teilweise markant höheren Studien- bzw. Kursgebühren für die Absolvierenden der höheren Berufsbildung von den Akteuren der Berufsbildung und von politischer Seite als Ungleichbehandlung gegenüber dem akademischen Weg kritisiert.
Beim neuen durch die Verbundpartnerschaft erarbeiteten Finanzierungssystem werden die Teilnehmenden von vorbereitenden Kursen durch direkte vom Bund ausbezahlte Zuschüsse entlastet (subjektorientierte Finanzierung). Die bisher geleisteten Kantonsbeiträge an die Anbieter der vorbereitenden Kurse fliessen neu in die direkten Beiträge an die Teilnehmenden ein. Die freie Auswahl der Kursangebote durch die Teilnehmenden wird gewährleistet. Es finden keine unerwünschten Regulierungen der Angebote statt. Die staatlichen Zuschüsse bemessen sich anteilig an den Kursgebühren, wobei es einen Minimal- respektive einen Maximalbeitrag der anrechenbaren Kursgebühren gibt. Die Eigenleistung der Teilnehmenden von vorbereitenden Kursen soll vergleichbar sein mit den Gebühren der Studierenden an höheren Fachschulen und im Hochschulbereich (bis zu einem Bachelorabschluss). Der Höchstsatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren. Die Beiträge werden nach Absolvierung des vorbereitenden Kurses und dem positiven Zulassungsentscheids der Prüfungskommission zur eidgenössischen Prüfung direkt an die Teilnehmenden ausbezahlt.
Die neue Finanzierung hat folgende Auswirkungen. Erstens wird von der heute mehrheitlich objektorientierten Finanzierung durch die Kantone zu einer subjektorientierten Finanzierung durch den Bund übergegangen. Zweitens werden die Beiträge der öffentlichen Hand erhöht. Mit dem Wechsel des Finanzierungsträgers von den Kantonen auf den Bund resultiert eine Harmonisierung der öffentlichen Unterstützung für die Teilnehmenden. Auch innerhalb der Kantone stellt die neue Unterstützung die Wahlfreiheit der Teilnehmenden sicher. Mit der Neuregelung werden alle Anbieter – unabhängig von ihrer Trägerschaft und ihrem Standort – gleich behandelt. Sie erhalten lediglich indirekte Subventionen über die Teilnehmenden. Mit der subjektorientierten Finanzierung werden die Nachfrager insgesamt gestärkt und der Qualitäts- und Preiswettbewerb auf Seiten der Anbieter intensiviert. Durch die Erhöhung der Beiträge der öffentlichen Hand besteht aber auch das Risiko, dass die Arbeitgeber ihre Beiträge an die Teilnehmenden der vorbereitenden Kurse reduzieren werden. Unabhängig vom Effekt der wegfallenden Kantonsfinanzierung könnten die Kurspreise mit Blick auf die (erwartete) zunehmende Nachfrage steigen
Die Zusatzaufwendungen beziffern sich auf rund 60 bis 100 Millionen Franken pro Jahr und sind aufgrund der gesetzlich festgelegten Beteiligung des Bundes an den öffentlichen Berufsbildungskosten gemeinsam von Bund und Kantonen zu tragen. Die Kreditanträge werden den eidgenössischen Räten im Rahmen der BFI-Botschaft 2017-2020 vorgelegt.
Folgende Punkte sollen somit gemäss FH SCHWEIZ bei der Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) beachtet werden:
  • Negative Auswirkungen (vorallem in finanzieller Hinsicht) auf den Hochschulbereich aufgrund dieser Gesetzesänderung sind zu vermeiden. Dies beinhaltet insbesondere die Einstellung von genügend Mitteln im BFI-Bereich in der Periode 2017-2020. Die WBK des Nationalrates hat mit der Motion 15.3011 „BFI-Periode 2017-2020. Notwendige Reformen ohne Substanzverluste umsetzen“ die nötige Voraussetzung dafür geschaffen.
  • Für finanziell schwache Absolvierende kann es problematisch sein, dass die Zuschüsse erst nach dem Abschliessen des vorbereitenden Kurses und dem Zulassungsentscheid ausbezahlt werden. Die Rechnungen für die Kurs-Gebühren sollten möglichst zeitgleich mit den Zuschüssen an die Absolvierenden erfolgen, um einem Verschulden entgegenzuwirken.
  • Die Umsetzung der neuen subjektorientierten Finanzierung muss so einfach wie möglich gestaltet und an bestehenden Systemen ausgerichtet werden. Unnötige bürokratische Mehraufwände sind zu vermeiden.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 02. September 2015 die Vernehmlassungsergebnisse zum Entwurf einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Berufsbildung zur Kenntnis genommen. Die geplante Einführung einer Bundesfinanzierung zugunsten von Absolvierenden vorbereitender Kurse auf eidgenössische Prüfungen wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich begrüsst.
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