Altrechtliche Titel bleiben geschützt

Eine grundsätzliche Forderung, dass alle altrechtlichen Absolventen den Master führen, hat aus jetziger bildungspolitischer und juristischer Sicht kaum Erfolgschancen. Die FH SCHWEIZ sieht daher von einer solchen grundsätzlichen Forderung ab. Sie hält sich jedoch die Option offen, bei veränderten Bedingungen aktiv zu werden.
Die FH SCHWEIZ beobachtet die Situation der Zulassung von altrechtlichen Absolventen zu Bildungsangeboten und zur Berufsausübung. Wo der Verband Benachteiligungen aufgrund der Titelführung feststellt, fordert er eine entsprechende Korrektur.
Ausgangslage
Das Vorgehen im Übergang vom altrechtlichen zum neurechtlichen Titel unterscheidet sich nach Hochschultyp:
  • Seitens Fachhohchschule:  Mit der Revision des FHSG wurde 2004 an den Fachhochschulen das zweistufige Bildungssystem mit der Bachelor- und Masterstufe eingeführt. Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen Fachhochschuldiplomen können mit dem Abschluss der ersten Bachelorstudiengänge ab 1. Januar 2009 den Bachelortitel tragen.
  • Seitens Universität: Die Schweizerische Universitätskonferenz SUK beschloss 2005, dass die altrechtlichen universitären Lizenziate den neurechtlichen Mastertiteln gleichzustellen sind. Entsprechend können ihre Absolventen ohne weiteres Verfahren den entsprechenen Titel "Master of.." führen.
Diese Ungleichbehandlung wurde von FH SCHWEIZ aufs Schärfste kritisiert, mit einem Rechtsgutachten dokumentiert und in der Folge über Jahre bearbeitet. Leider ist es nicht gelungen, die involvierten Kreise in dieser Frage der Titelführung zu einer Gleichbehandlung beider Hochschulen zu bewegen.
 
Als konstruktiver Ansatz kann die mit den Fachkonferenzen und der Rektorenkonferenz Fachhochschulen Schweiz KFH und vom Bund unterstützte Empfehlung zur Anrechnung von früher erbrachten Leistungen aus Weiterbildung und Praxis zur Erlangung des Mastertitels gewertet werden.
Juristische Sicht
Mit den Übergangsbestimmungen B zum FHSV soll ein rechtsgleicher Zutritt zum Arbeits- und Dienstleistungsmarkt ermöglich werden. Diesen Bestimmungen liegt eine pauschale Beurteilung zu Grunde. Und dies, obwohl Studiengänge mit unterschiedlichen Leistungen vorlagen. Ein Vergleich von altrechtlichen und neurechtlichen Studiengänge ist aufgrund der unterschiedlichen Strukturen schwierig, weshalb eine rechtliche Forderung von FH-Absolventen zur Führung des Mastertitels je Fachbereich beurteilt und geführt werden muss.
Praxis in Deutschland und Österreich
Die telefonischen und schriftlichen Abklärungen mit Berufsverbänden in Deutschland und Österreich zeigen in der Handhabung einen wesentlichen Unterschied: Während Absolvent/innen von Universitäten und von Fachhochschulen in Deutschland und in Österreich grundsätzlich und trotz Systemwechsel ihren altrechtlichen Titel nach Abschluss führen und diesen auch nicht umschreiben, sind altrechtliche Abschlüsse in der Schweiz berechtigt den Bachelor- oder am Beispiel der universitären Abschlüsse den Mastertitel zu führen.

Rückblick 20 Jahre FH SCHWEIZ

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