Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen

Die Umsetzung der Bologna-Richtlinien liegen seit Bestehen des Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetzes (HFKG) in der Kompetenz des Hochschulrats der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK). Diese betreffen die Vorschriften über Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der Universitäten, FH und PH. Die Richtlinien sollen nun auf Verordnungsstufe in einem einzigen Erlass zusammengeführt werden. Der Entwurf der neuen Verordnung zur Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen wurde von swissuniversities erarbeitet. Mitte März hat die SHK das Anhörungsverfahren eröffnet. FH SCHWEIZ hat Anfang Juni die Stellungnahme eingereicht. 
Ausgangslage
Der Erlassentwurf stützt sich auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 HFKG und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich, wonach der Hochschulrat Vorschriften über Studienstufen und deren Übergänge, über die einheitliche Benennung der Titel sowie über die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschule erlässt. 
Auf Basis der Richtlinien des Hochschulrates vom 28. Mai 2015 für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien UH) und den Richtlinien des Hochschulrates vom 28. Mai 2015 für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen (Bologna-Richtlinien FH und PH) hat die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) z.Hd. des Hochschulrats einen Entwurf für eine gemeinsame neue Verordnung zur Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen erarbeitet, welche beide bisherigen Bologna-Richtlinien in einem einzigen Erlass zusammenführt. Der Hochschulrat hat den Entwurf an seinen Sitzungen vom 23. Februar, 25. Mai und 15. November 2018 diskutiert und in einzelnen Punkten, unter Einbezug von swissuniversities, präzisiert (Studienumfang der FH-Masterstudiengänge, einschliesslich FH-Bachelor als berufsqualifizierenden Abschluss, dritter Zyklus, Weiterbildung sowie Titelbezeichnungen).

Weitere Informationen


Stellungnahme FH SCHWEIZ


Forderungen FH SCHWEIZ Zusammenfassung
Wir erachten diese Verordnung als sehr wichtig. Sie regelt für die nächsten Jahre die Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der Fachhochschulen, der universitären Hochschulen und der pädagogischen Hochschulen. Es gilt daher, die gesetzlich im HFKG verankerte Gleichwertigkeit der verschiedenen Hochschultypen zu gewährleisten und damit insbesondere eine Diskriminierung der Fachhochschulen zu verhindern. Entsprechend muss der Anrechnung bereits erbrachter Leistungen bei der Zulassung bzw. bei Übergängen mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden (Durchlässigkeit). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass eine allenfalls geforderte Nachqualifikation als Auflage im Studium zu verstehen ist und nicht als Bedingung für die Zulassung. Zudem ist die noch heute geführte Konkordanzliste für die universitäre Zulassung von FH-AbsolventInnen stärker zur berücksichtigen bzw. mit der in der Regel geforderten Nachqualifikationen bis 30 ECTS einzubauen. FH SCHWEIZ fordert seit Jahren die Gleichwertig- aber Andersartigkeit auch bei allen drei Stufen (eigenständige Bachelor, Master, Doktorat) und den eigenständigen Fachbereichen (Science, Arts, Law..) mit entsprechender Erkennung des Hochschultypus FH in der Titelführung.


Schweizerische Hochschulkonferenz verabschiedet Verordnung
An der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) vom 29.11.2019 wurde die Verordnung behandelt und verabschiedet. Die Verordnung tritt per 01.01.2020 in Kraft. Darin ist in Art. 4 Abs. 2 festgehalten, dass die Universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen für die dritte Studienstufe partnerschaftliche Kooperationsmöglichkeiten anbieten sollen. Der Hinweis wonach die Fachhochschulen die Studierenden in der ersten Studienstufe in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vorbereiten, wurde gestrichen. Gemäss der von der SHK geführten und veröffentlichten Konkordanzliste  dürften zur Zulassung zum Masterstudium eines anderen Hochschultyps Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von insgesamt höchstens 60 Credits eingefordert werden. Neu wurde hier noch ergänzt, dass die Hochschulen minimale Qualitätsanforderungen bezüglich der Studienpläne, der Studieninhalte oder der Mindestnote stellen können. Bezüglich Zulassung zum Doktoratsstudium wurde unsere Forderung, wonach die zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch während anstatt nur vor Aufnahme des Studiums erworben und nachgewiesen werden können, umgesetzt. Leider wurde in Art. 12 bei den von Fachhochschulen und anderen Institutionen des Fachhhochschulbereichs verliehene Titel mit Bachelor of Arts, Bachelor of Science sowie Master of Arts, Master of Science aufgeführt. Die Heute an Fachhochschulen bereits vergebenen Titel Bachelor of Law oder Master of Law fallen damit weg. Im Fachbereich Musik können zwar gemäss Erläuterungen zum Artikel Gleichwertigkeitsbescheinigungen zum Masterdiplom anfordern, den Mastertitel aber nicht führen. Neu ist der Eintrag in Art. 5 Abs. 2. Dort ist festgehalten, dass CAS nicht mehr als Kurse angeboten werden dürfen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder auf eidgenössische höhere Fachprüfungen gemäss dem Berufsbildungsgesetz vorbereiten.

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