Totalrevision der EDK-Reglemente über die Anerkennung von Lehrdiplomen

Die EDK unterzieht ihre Reglemente zur gesamtschweizerischen Anerkennung von Lehrdiplomen einer Totalrevision und möchte diese in einem Text zusammenführen und formal bereinigen. In der neuen Fassung wird unteranderem vorgeschlagen, dass Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschulstudiums auf Bachelor- oder Masterstufe zur Ausbildung für Maturitäts­schullehrpersonen zugelassen werden sollen. FH SCHWEIZ begrüsst diesen Vorschlag und hat entsprechend Ende Juni 2018 in der Anhörung Stellung genommen.

Ausgangslage
Der Vorstand der EDK hat an seiner Sitzung vom 25. Januar 2018 die Anhörung zur Totalrevision der EDK-Reglemente über die Anerkennung von Lehrdiplomen eröffnet. Die EDK ist zuständig für die gesamtschweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen. Auf Basis der Diplomanerkennungsvereinbarung von 1993 hat die EDK ab Ende der 1990er-Jahre mehrere Reglemente über die Anerkennung von Lehrdiplomen erlassen. Die Anerkennungseglemente für die verschiedenen Bildungsstufen sind in den vergangenen Jahren mehrfach weiterentwickelt (Einführung Bachelor / Master, Regelung des Quereinstiegs etc.) und mit Richtlinien ergänzt worden. Mit der Totalrevision werden die heute bestehenden Rechtsgrundlagen in ein Reglement überführt. Ziel ist eine Vereinheitlichung und Vereinfachung auf formaler Ebene.
Gründe für Totalrevision
Insbesondere drei Gründe hatten den EDK-Vorstand zu einer Totalrevision bewogen:
  • Mit der Weiterentwicklung der Reglemente seit Ende der Neunzigerjahre waren die Rege-lungen umfangreicher und weniger übersichtlich geworden. Namentlich die Präzisierung der Zulassungsbestimmungen, die Einführung der Studienstufen Bachelor und Master, die Regelung des Quereinstiegs in die Lehrerbildung und die Schaffung der Möglichkeit, ein Lehrdiplom nachträglich zu erweitern, hatten zu Ergänzungen geführt.
  • Die Inkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obliga-torischen Schule (HarmoS-Konkordat) vom 14. Juni 2007 per 2009 und die Einführung sprachregionaler Lehrpläne erforderten gewisse Anpassungen.
  • Die Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) vom 30. September 2011 per 2015 machte die Anpassung einzelner Bestimmungen nötig, namentlich in den Bereichen Zulassung zur Ausbildung und institutionelle Akkreditierung.

Anpassungen
Quelle: EDK
Die Zusammenführung der Rechtsgrundlagen ermöglicht zahlreiche Vereinheitlichungen und Vereinfachungen. Der Regelungsumfang konnte um mehr als die Hälfte reduziert werden; die bisherigen Anforderungen blieben dennoch mehrheitlich erhalten.
Was die konkrete Ausgestaltung der Studiengänge an den Pädagogischen Hochschulen und den weiteren Ausbildungsinstitutionen betrifft, würde das neue Reglement nur zu geringfügigen Änderungen führen.
Folgende neue Bestimmungen gehen in Form von Varianten in die Anhörung:
  • Artikel 4 Absatz 2: Es wird vorgeschlagen, Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität ohne Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern, aber mit Zusatzleistungen, zur Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für die Primarstufe zuzulassen. Die Zusatzleistungen werden von den Pädagogischen Hochschulen für jeden Einzelfall festgelegt.
  • Artikel 5 Absatz 3: Es wird vorgeschlagen, neu auch Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschulstudiums auf Bachelor- und Masterstufe zur Ausbildung für Maturitätsschulleh-rpersonen zuzulassen, sofern ihr Fach einem MAR-Fach entspricht (z. B. Informatik, Chemie, Sport) und wenn sie im Rahmen eines universitären Masterstudiums die von der Hochschule geforderten Zusatzleistungen erbracht haben.
In einigen Punkten musste auch eine Anpassung an das neue Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) vom 30. September 2011 vorgenommen werden.

Weitere Informationen

Stellungnahme FH SCHWEIZ


Ergebnisse der Anhörung

Insgesamt 62 Stellungnahmen sind beim EDK eingegangen. Eine Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden spricht sich gegen die in Artikel 14 Abs. 2 des Reglementsentwurfs als Variante vorgeschlagene prüfungsfreie Zulassung von Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität zur Lehrerinnen-/Lehrerbildung für die Primarstufe aus. Zudem spricht sich eine Mehrheit gegen die in Artikel 5 Abs. 3 des Entwurfs als Variante vorgeschlagene Zulassung von Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschulstudiums zur beruflichen Ausbildung für den Unterricht an Maturitätsschulen aus. Eine Mehrheit befürworten den Vorschlag gemäss Artikel 15 des Entwurfs wonach die Studierenden auf ihre Eignung für den Lehrerberuf geprüft werden sollen.

Verabschiedetes EDK-Reglement

Die Plenarversammlung der EDK hat am 28. März 2019 das totalrevidierte EDK-Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen verabschiedet. Die bestehende Möglichkeit, mit einem Fachhochschul-Bachelor in einer Studienrichtung, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem MAR-Fach darstellt (z. B. Informatik, Chemie, Sport), in einen Master der entsprechenden universitären Studienrichtung einzutreten und ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen zu erwerben, wird explizit geregelt. Damit wird die im Artikel 5 Abs. 3 des Entwurfs als Variante vorgeschlagene Zulassung von Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschulstudiums auf Bachelor- und Masterstufe, wenn ihr Fach einem MAR-Fach entspricht und wenn sie im Rahmen eines universitären Masterstudiums die von der Hochschule geforderten Zusatzleistungen erworben haben, zur beruflichen Ausbildung für den Unterricht an Maturitätsschulen nicht übernommen. Das Reglement tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
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