Motion Bischofberger für Erhaltung Titelschutz MAS/EMBA an FH

Die Weiterbildungsmaster-Studiengänge sind für -Absolventen, für Arbeitgeber und für Fachhochschulen gleichermassen wichtig und bedeutend. Es muss eine Lösung gefunden werden, die eine Weiter­bildung hochschulübergreifend regelt. Qualität, Anerkennung und Titelschutz sind zu klären und nicht – wie es das neue HFKG vorsieht – bestenfalls an den Hochschulrat zu delegieren oder gar den Hochschulen selbst zu überlassen.
Ständerat und Mitglied Beirat FH SCHWEIZ Ivo Bischofberger reicht im Herbst 2011 eine Motion ein, die
  • einerseits die vom Bund via BFI-Botschaft 13-16 vorgesehene Aufhebung des eidg. Titelschutzes der MAS/EMBA an Fachhochschulen verhindert und
  • andererseits die nötigen Rechtsgrundlagen schaffen will, um auch in Zukunft die eidgenössische Anerkennung und den Titelschutz der Weiterbildungsmaster-Studiengänge FH zu gewährleisten.
Der Bundesrat beantragt in seinem Bericht vom 18.12.2013 die Abschreibung der Motion mit der Begründung, dass eine eidgenössische Anerkennung ausserhalb des Fachhohchschulbereichs nur bei der Berufsbildung zu finden sei.
Der Bericht stellt sodann die Situation unter dem zukünftigen Hochschul­förderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) vor. Dieses sieht keine eidgenössische Anerkennung von Hochschuldiplomen und keinen bundes­rechtlichen Titelschutz vor. Fachhochschuldiplome werden damit künftig – analog zu den Diplomen kantonaler Universitäten und pädagogischer Hochschulen heute – den Status von Diplomen staatlicher (künftig: institutionell akkreditierter) kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen haben, deren Titelschutz sich nach kantonalem Recht richtet.

Der Schweizerischen Hochschulkonferenz als gemeinsamem Organ von Bund und Kantonen und oberstem hochschulpolitischen Organ der Schweiz wird in ihrer Zusammensetzung als Hochschulrat neu die Kompetenz zukommen, Vorschriften, insbesondere auch über die «einheitliche Benennung der Titel», die «Anerkennung von Abschlüssen» sowie über die Weiterbildung zu erlassen. Gestützt hierauf könnte sie Vorschriften über die gesamt­schweizerische Anerkennung der Bachelor- und Masterdiplome, aber auch die Weiterbildungsmasterdiplome, erlassen.
Gemäss SBFI (Frühling 2015) ist der Titelschutz auf der Grundlage der verschiedenen Gesetze folgendermassen geregelt:

  • Inhaberinnen und Inhabern, die die Diplome vor dem 1.1.2015 angefangen und abgeschlossen haben behalten gemäss Art. 78 HFKG den eidg. Schutz.
  • Der eidg. Schutz der Titel für diejenigen die vor dem 1.1.2015 gestartet haben und unter dem HFKG fertig werden, ist in Art. 10 V-HFKG geregelt, dh. sind vom Bund anerkannte FH-Diplome (eidg. Schutz), sofern FH schreibt «Master of Advanced Studies [Name der Fachhochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS [Name der FH]) bzw. «Executive Master of Business Administration [Name der Fachhochschule]» (Abkürzung: EMBA [Name der FH]).
  • Der Schutz der Titel derjenigen Inhaberinnen und Inhaber, die nach dem 1.1.2015 ihr Studium gestartet haben, ist Sache des kantonalen Rechts (gilt für UH, FH und PH); Art. 62 Abs. 2 HFKG, dh. die Titel sind nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen der Hochschule schützt.
Nächste Schritte:
Um die Anerkennung und die hohe Qualität vom Weiterbildungsmaster dennoch gesamtschweizerisch zu sichern und gegenüber den Studierenden wie gegenüber dem Arbeitsmarkt verbindliche Aussagen machen zu können, sind weitere Möglichkeiten im Rahmen der Akkreditierung zu prüfen.

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